Entzug der Fahrerlaubnis

In einem Urteil wegen einer Verkehrsstraftat wird dem Täter oftmals auch die Fahrerlaubnis entzogen, und es wird eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Dabei handelt es sich nicht um eine Strafe oder um einen Teil der Strafe, sondern um eine sogenannte „Maßregel der Besserung und Sicherung“. Die Bezeichnung interessiert den Verurteilten zwar in der Regel nicht, und er empfindet oftmals die Entziehung der Fahrerlaubnis als die eigentliche „Strafe“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient aber nicht wie die Strafe dazu, die Tat zu sühnen, sondern sie verfolgt den Zweck der Besserung (des Täterverhaltens in der Zukunft) und Sicherung (der Allgemeinheit vor weiteren Taten des Täters). 

Bei Verkehrsstraftaten kommt es in vielen Fällen bereits unmittelbar oder kurz nach der Tat zu einer Beschlagnahme des Führerscheins und zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Die beiden Begriffe „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“ bezeichnen zwei unterschiedliche Sachen. Die Fahrerlaubnis ist die von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, § 2 Absatz 1 StVG. Es handelt sich bei der Fahrerlaubnis um einen Verwaltungsakt der Behörde. Der Führerschein ist ein körperlicher Gegenstand, nämlich ein graues oder rosafarbenes Stück Papier oder eine grün-graue Kunststoffkarte. Der Führerschein ist die amtliche Bescheinigung zum Nachweis einer bestehenden Fahrerlaubnis.

Daher ist die nach einer vom Gericht vorgenommenen Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperre gestellte Frage „Wann bekomme ich meinen Führerschein denn jetzt wieder?“ in mehrfacher Hinsicht nicht richtig. Zum einen geht es nicht um den Führerschein, sondern um die Fahrerlaubnis. Zum anderen bekommt man die entzogene Fahrerlaubnis niemals „wieder“, sondern man bekommt allenfalls irgendwann eine neue Fahrerlaubnis. Die neue Fahrerlaubnis wird nur auf Antrag erteilt, und nur dann, wenn die Voraussetzung für die Erteilung, insbesondere die Fahreignung, beim Antragsteller vorliegen. Der von der Entziehung der Fahrerlaubnis Betroffene muss sich also selber um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kümmern.  In Berlin:  etwa 3 Monate vor Ablauf der Sperre holt man sich bei irgendeiner Polizeidienststelle ein Formular: “Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis”. Diesen reicht man mit 2 Passfotos und einem aktuellen Sehtest bei der Führerscheinbehörde ein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp

Tags: ,

Die Kommentare sind geschlossen.