Fahrerlaubnisentzug – Verkürzung der Sperre

Im Gesetz ist die Möglichkeit vorgesehen, dass das Gericht die Sperre vorzeitig, also vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Sperre, aufhebt, § 69a Absatz 7 StGB. Eine solche vorzeitige Aufhebung der Sperre kann erfolgen, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass SIE  zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Die vorzeitige Aufhebung der Sperre ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, im Wiederholungsfall ein Jahr, gedauert hat.

Die vorzeitige Aufhebung der Sperre durch das Gericht setzt voraus, dass auf Grund einer Gesamtwürdigung neuer Tatsachen Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter im Zeitpunkt über die Aufhebung nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es ist insbesondere auf das Verhalten des Täters abzustellen. Eine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes kann z.B. darin bestehen, dass der Täter nach der erfolgten Verurteilung eine Nachschulung besucht hat und hierdurch seine Einstellung zu den Gefahren der Teilnahme am Straßenverkehr sowie sein entsprechendes Verhalten nachhaltig zum Positiven hin verändert hat. Dabei ist es allerdings nicht so, dass der Verurteilte wegen der Teilnahme an einer Nachschulung einen Anspruch darauf hat, dass die Sperre vorzeitig aufgehoben wird. Ob die Sperre aufgehoben wird entscheidet das Gericht vielmehr nach seinem Ermessen. Das Gericht muss im Ergebnis zu der Auffassung gelangen, dass der Täter nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Die Gerichte verfahren bei der Berücksichtigung von Nachschulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Verkürzung der Sperre nicht einheitlich. Es werden teilweise unterschiedliche Anforderungen an die Qualität oder den Veranstalter der Nachschulungsmaßnahme gestellt.

Wegen des nicht unerheblichen Zeitaufwands, der für die Durchführung der Nachschulung anfällt, kommt die Verkürzung der Sperrfrist nach Durchführung einer Nachschulung insbesondere in Fällen mit einer erheblichen Dauer der Sperre (ein Jahr und mehr) in Frage.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp

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