Pflichtverteidigung

Viele Mandanten halten die Pflichtverteidigung für eine Art Prozesskostenhilfe, bei der es nur darum geht, die Kostenfrage zu klären. Das ist so nicht richtig. Zwar werden die Kosten der Verteidigung von der Landeskasse übernommen, jedoch ist Geldnot und Mittellosigkeit kein Grund für die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Im übrigen werden dem Angeklagten später diese Kosten von der Landeskasse in Rechnung gestellt.

Die wichtigsten Gründe für die Bestellung eines Pflichtverteidigers:

  1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
  4. der Beschuldigte sich mindestens 3 Monate in Haft befindet und nicht mindestens 2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wurde,
  5. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt.

Finanzielle Gründe die in der Person des Angeklagten liegen, rechtfertigen nicht die Bestellung eines Verteidigers.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp, Berlin

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