Eine Straftat liegt schon ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 ‰ vor, wenn alkohohol-mitbedingte Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinienfahren, Kurvenschneiden, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Unfall) hinzutreten. Man spricht in einem solchen Fall von einer relativen Fahrunsicherheit. Von einerabsoluten Fahrunsicherheit spricht man, wenn eine BAK von 1,1 ‰ und darüber vorliegt. EineAusfallerscheinung braucht dann nicht hinzuzukommen, um bestraft zu werden. Bei diesen beiden Deliktarten hat man als Trunkenheits-Erst-Täter eine Geldstrafe von etwa einem monatlichen Nettoeinkommen zu erwarten (30 Tagessätze x Netto-Tages-Verdienst bei Fahrlässigkeitstat ; 40 Tagessätze bei Vorsatztat); erstmalige Trunkenheits-Rückfall-Täter sowie Täter mit einer sehr hohen BAK erhalten eine höhere Geldstrafe, manchmal auch eine Freiheitsstrafe, auf Bewährung.
Neben der Bestrafung wird auch der Führerschein eingezogen. Der Jurist spricht hier von einer Fahrerlaubnis-Entziehung. Die bis zur Urteilsverkündung im Gerichtstermin oder bis zum Erlass eines Strafbefehls (schriftliches Urteil) vergangene Zeit der Vorenthaltung des Führerscheins (es gilt der Zeitpunkt ab der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme oder freiwilligen Abgabe des Führerscheins) wird angerechnet, so dass die restlichen, noch verbleibenden Monate als sog. Sperre ausgesprochen werden ; die Fahrerlaubnisbehörde wird insoweit vom Strafgericht angewiesen, nicht vor Ablauf dieser Anzahl von Rest-Monaten eine neue Fahrerlaubnis auszustellen.
Man wird bei Trunkenheits-Erst-Tätern (im Normalfall, ohne Unfall, mit nicht zu hoher BAK, keine Vordelikte) mit einer Vorenthaltung des Führerscheins von etwa neun bis zwölf Monaten rechnen müssen. Bei einer in der Regel vorgenommenen Anrechnung der vorläufigen Vorenthaltung des Führerscheins bis zum Gerichtstermin bzw. bis zumAusstellungsdatum des Strafbefehls – was normalerweise ab Tattag 1 bis 3 Monate dauert – wird man mit einer Rest-Sperre von dann noch 6 bis 10 Monaten rechnen müssen. Liegt die Blutalkoholkonzentration weit über 1,1 ‰, kann man eine längerfristige Sperre erhalten; dies ist oft auch der Fall bei Feststellung einer stärkeren Alkoholgewöhnung sowie bei Annahme von Alkoholmissbrauch (etwa schon ab 1,6 ‰).
Es muss immer geprüft werden, ob es sinnvoll ist, gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen, zumal im Gerichtstermin später bei Angabe des wirklichen Nettoeinkommens die Tagessatzhöheder Geldstrafe drastisch höher ausfallen kann, wenn man also (netto) mehr verdient, als z. Zt. vom Gericht vermutet wird. Ist der Verdienst geringer, empfiehlt sich eventuell ein auf die Höhe der Geldstrafe beschränkter Einspruch !
Ist später bei der Wiedererteilung der neuen Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht zu erwarten, dass man (z.B. immer ab 1,6 ‰) hinsichtlich des Charakters eine medizinisch-psychologische Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (sog. Idioten-Test; MPU), absolvieren muss, so könnte es auch wieder günstiger sein, Einspruch gegen einen Strafbefehl einzulegen (trotz der Gefahr, dass später im Urteil mehr Sperre und mehr Geldstrafe verhängt werden), weil im späteren Verwaltungsverfahren erfahrungsgemäß infolge bürokratischer Maßnahmen die Eignungs-Begutachtung sowie die Teilnahme an einem Nachschulungskurs zusammen noch mehr Monate in Anspruch nehmen können. Dann sollte man aber auf jeden Fall freiwillig einen Kurs bzw. eine Verkehrs-Therapie schon während des Strafverfahrens absolvieren. Man vermeidet dann diese spätere zusätzlich längere Vorenthaltung des Führerscheins im Verwaltungsrecht.
(Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp)








