Die Verständigung im Strafprozess ist seit Ende 2009 gesetzlich geregelt. Hier ein kurzer Überblick über die Probleme, die sich u.a. aus den Regelungen ergeben können:
- mit Grundsatz der Aufklärungspflicht schwer vereinbar; vielfach wird aus Gründen, die z.B. allein in der Vermeidung einer langwierigen Beweisaufnahme liegen, ein Deal gemacht;
- der Staatsanwaltschaft kommt entscheidende Rolle zu, was verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte, da rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist;
- im Jugendstrafverfahren nicht möglich ohne Mitwirkung eines Verteidigers
- Vereinbarung bezieht sich in erster Linie auf Strafausspruch, aber auch auf die Verhängung von Nebenstrafen oder von Nebenfolgen;
- es soll nur die Ober- und Untergrenze einer Strafe vereinbart werden, da die Entscheidung ansonsten nicht mehr aufgrund gerichtlicher Entscheidung ergeht;
- Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist nunmehr selbst verhandelbar, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen
- auch Einstellungsentscheidungen und Beweiserhebungen können Inhalt sein;
- problematisch, dass Beweiserhebungen sich nicht außerhalb dessen bewegen dürfen, was durch unverändert geltende Sachaufklärungspflicht des Gerichts bestimmt ist (Auslegung)
- Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten: Geltendmachung prozessualer Rechte, wie z.B. Stellung von Beweisanträgen, Zusage von Schadenswiedergutmachung oder Verzicht auf Befangenheitsanträge (sehr bedenklich)
- Gericht kann Einfluss auf Verteidigungsverhalten des Angeklagten nehmen;
- Geständnis muss nicht mehr erfolgen (Wohlverhalten soll genügen können);
- Verständigung mit der Zusage eines milderen Strafrahmens bedarf eines qualifizierten, glaubhaften Geständnisses;
- regelmäßig die Strafuntergrenze wird auch als Strafe festgesetzt werden, da Veranlassung dafür fehlt, eine darüber hinausgehende Strafe zu erlassen
- getroffene Verständigung für Angeklagten und StA verbindlich;
- keine Bindung der Rechtsmittelgerichte ABER Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot);
- Abgehen des Gerichts von Verständigung erleichtert: Übersehen tatsächlicher oder rechtlicher Anhaltspunkte;
- Ergebnis muss richtiges und gerechtes Urteil sein;
- Zwiespältigkeit der Verständigungsregelung;
- Belehrungspflicht besteht stets bei einer in Aussicht genommenen Verständigung;
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp, Berlin








