Deal im Strafverfahren § 257c StPO – rechtliche Bedenken

Die Verständigung im Strafprozess ist seit Ende 2009 gesetzlich geregelt. Hier ein kurzer Überblick über die Probleme, die sich u.a. aus den Regelungen ergeben können:

- mit Grundsatz der Aufklärungspflicht schwer vereinbar; vielfach wird aus Gründen, die z.B. allein in der Vermeidung einer langwierigen Beweisaufnahme liegen, ein Deal gemacht;

- der Staatsanwaltschaft  kommt entscheidende Rolle zu,  was verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte, da rechtsprechende  Gewalt den Richtern anvertraut ist;

- im Jugendstrafverfahren nicht möglich ohne Mitwirkung eines Verteidigers

- Vereinbarung bezieht sich in erster Linie auf Strafausspruch,  aber auch auf die  Verhängung von Nebenstrafen oder von Nebenfolgen;

- es soll nur die  Ober- und Untergrenze einer Strafe vereinbart werden, da die Entscheidung ansonsten  nicht mehr aufgrund gerichtlicher Entscheidung ergeht;

- Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist nunmehr selbst verhandelbar, auch wenn die  gesetzlichen  Voraussetzungen nicht vorliegen

- auch Einstellungsentscheidungen und Beweiserhebungen können Inhalt sein;

- problematisch, dass Beweiserhebungen sich nicht außerhalb dessen bewegen dürfen, was durch unverändert geltende Sachaufklärungspflicht des Gerichts bestimmt ist (Auslegung)

- Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten: Geltendmachung prozessualer Rechte, wie z.B. Stellung von Beweisanträgen, Zusage von Schadenswiedergutmachung oder Verzicht  auf Befangenheitsanträge (sehr bedenklich)

- Gericht kann Einfluss auf Verteidigungsverhalten des Angeklagten nehmen;

- Geständnis muss nicht mehr erfolgen (Wohlverhalten soll genügen können);

- Verständigung mit der Zusage eines milderen Strafrahmens bedarf eines qualifizierten, glaubhaften Geständnisses;

- regelmäßig die Strafuntergrenze wird auch als Strafe festgesetzt werden, da Veranlassung dafür fehlt, eine darüber hinausgehende Strafe zu erlassen

- getroffene Verständigung für Angeklagten und StA verbindlich;

- keine Bindung der Rechtsmittelgerichte ABER Verbot der reformatio in peius  (Verschlechterungsverbot);

- Abgehen des Gerichts von Verständigung erleichtert: Übersehen tatsächlicher oder rechtlicher Anhaltspunkte;

- Ergebnis muss richtiges und gerechtes Urteil sein;

- Zwiespältigkeit der Verständigungsregelung;

- Belehrungspflicht besteht stets bei einer in Aussicht genommenen Verständigung;

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp, Berlin

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