Deal – Verständigung im Strafverfahren – Strafverteidiger

Die Absprache ist seit 2009 gesetzlich geregelt.

§ 257 c Strafprozessordnung / Deal – Absprache im Strafprozess

- Gericht kann sich mit Verfahrensbeteiligten verständigen über Fortgang und Ergebnis des Verfahrens;

-  nur hinsichtlich Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten;

- Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte und kann Ober- und Untergrenze festsetzen; Stellungnahme der Verfahrensbeteiligung; sobald Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft kommt Deal zustande;

- Bindung des Gerichts entfällt, wenn rechtliche oder tatsächliche Umstände übersehen wurden oder sich geändert haben und in Aussicht gestellter Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen ist; Geständnis darf dann nicht verwertet werden! Abweichung muss unverzüglich bekannt gegeben werden;

- Angeklagter ist über Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts und von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp, Berlin

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