Wahlverteidigung ist die Verteidigung, die von dem vom Angeklagten oder Beschuldigten frei gewählten und bezahlten Verteidiger geleistet wird. Sie unterscheidet sich von der Pflichtverteidigung inhaltlich nicht, auch wenn die Betroffenen manchmal weniger Vertrauen zu einem vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger haben, als zu einem Verteidiger, den sie selbst ausgewählt haben. Der Wahlverteidiger wird von seinem Mandanten bezahlt. Der Pflichtverteidiger rechnet mit der Landeskasse ab. Allerdings muss der Verurteilte die Pflichtverteidigerkosten grundsätzlich auch bezahlen. Er erhält später von der Landeskasse die Kosten auferlegt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp, Berlin