Das Problem ist heute nicht mehr, ob die DNA-Anlayse fehlerhaft ist. Das Verfahren ist dermaßen standardisiert, dass sich nur noch selten Fehler nachweisen lassen. Die Frage, die sich jedoch für den Strafverteidiger stellt ist, ob die Schlüsse, die von den Ermittlungsbehörden aufgrund des Auffindens von DNA eines dann Beschuldigten gezogen werden, der Nachprüfung stand halten. Der voreilige Schluss, dass derjenige Täter sein muss, dessen DNA am Tatort gefunden wurde, ist verlockend, jedoch nicht selten falsch.
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DNA am Tatort
Freitag, 10. April 2009DNA Analyse
Freitag, 10. April 2009Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann das Ergebnis der DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die gesicherte Tatortspur vom Angeklagten herrührt, ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshofes) aufgestellten Anforderungen entspricht.
BGH 1 StR 722/08 – Beschluss vom 21. Januar 2009