Die Zustimmung zur Einstellung gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße enthält KEIN Eingeständnis strafrechtlicher Schuld.
SächsVerfGH, Beschluss vom 11.12.2008-Vf.123-IV-08
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp
Die Zustimmung zur Einstellung gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße enthält KEIN Eingeständnis strafrechtlicher Schuld.
SächsVerfGH, Beschluss vom 11.12.2008-Vf.123-IV-08
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp
Das Verfahren kann in jeder Lage des Verfahrens eingestellt werden:
Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs.2 StPO mangels Tatverdachts. Wie ein Freispruch, allerdings trägt der Beschuldigte seine notwendigen Auslagen selbst (z.B. Anwaltskosten). (weiterlesen…)