<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Bleiben Sie im Recht &#187; Ermittlungsverfahren</title>
	<atom:link href="http://blog.strafverteidigungen.eu/tag/ermittlungsverfahren/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://blog.strafverteidigungen.eu</link>
	<description>Ein Blog von Strafverteidiger Peter Feldkamp http://www.strafverteidigungen.eu</description>
	<lastBuildDate>Mon, 31 Jan 2011 18:38:19 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3</generator>
		<item>
		<title>Abrechnungsbetrug von Ärzten</title>
		<link>http://blog.strafverteidigungen.eu/2011/01/20/abrechnungsbetrug-von-arzten/</link>
		<comments>http://blog.strafverteidigungen.eu/2011/01/20/abrechnungsbetrug-von-arzten/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Jan 2011 19:53:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnungsbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafverteidigungen.eu/?p=88</guid>
		<description><![CDATA[Ende der 90er Jahre wurde die Abteilung 51 bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingerichtet, die sich fast ausschließlich mit Verstößen von niedergelassen Ärzten bei der Abrechnung gegenüber den kassenärztlichen Vereinigungen oder den Krankenkassen beschäftigt. Nötig wurde die Einrichtung dieser Spezialabteilung, um zu gewährleisten, dass auch die Staatsanwaltschaft fachlich mit dem immer schwieriger werdenden Abrechnungswesen der Ärzte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Ende der 90er Jahre wurde die Abteilung 51 bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingerichtet, die sich fast ausschließlich mit Verstößen von niedergelassen Ärzten bei der Abrechnung gegenüber den kassenärztlichen Vereinigungen oder den Krankenkassen beschäftigt.</p>
<p><span id="more-88"></span></p>
<p class="MsoNormal">Nötig wurde die Einrichtung dieser Spezialabteilung, um zu gewährleisten, dass auch die Staatsanwaltschaft fachlich mit dem immer schwieriger werdenden Abrechnungswesen der Ärzte zurecht kommt. Nachdem bereits zuvor bei der Polizei die Sondergruppe „Medicus“ gebildet worden war, die sich ebenfalls auf diese Materie spezialisierte, sah man sich hierzu aus Sicht der Staatsanwaltschaft veranlasst. Seitdem bilden sich die Ermittler regelmäßig auf dem Gebiet des Abrechnungswesen fort und verbuchen aufgrund dessen mehr und mehr „Erfolge“, wie sich der örtlichen Presse fast täglich entnehmen lässt.</p>
<p class="MsoNormal">Hier soll nicht der Eindruck vermittelt werden, dass der Abrechnungsbetrug heute zum allgemeinen Repertoire der Ärzte gehört. Es sind die spektakulären Fälle, die in das öffentliche Bewusstsein dringen und den Eindruck vermitteln, als sei der Abrechnungsbetrug bereits die Regel oder auf dem Vormarsch. Allerdings muss jeder Arzt, der es mit der Abrechnung nicht so genau nimmt, damit rechnen, in das Visier der Ermittler zu geraten.</p>
<p class="MsoNormal">Die Krankenkassen verfügen heute über eigens eingerichtete Abteilungen, in denen die Möglichkeit der intensiven Prüfung von Abrechnungen besteht. Nicht selten führen diese Ermittlungen zu Strafanzeigen. Immer bessere Software prüft teilweise automatisiert die Plausibilität von Abrechnungen. Anzeigen werden auch von Seiten der Patienten erstattet, die z. B. der Ansicht sind, dass überhöht oder unrechtmäßig abgerechnet wurde. Auch sind Fälle bekannt, in denen eine Anzeige von angestellten Arzthelferinnen erstattet wurden.</p>
<p class="MsoNormal">Wie erfährt der betroffene Arzt, die betroffene Ärztin von der Einleitung von Ermittlungen?</p>
<p class="MsoBodyText">Die Regel dürfte ein sog. Ermittlungsschreiben der Polizei sein, in dem mitgeteilt wird, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Meistens wird ein Termin genannt, zu dem der/die Beschuldigte gebeten wird, bei der Polizei zu erscheinen.<span> </span>Andererseits ist es auch möglich, dass die Polizei in der Praxis erscheint – je nach Lage des Einzelfalles – einen Durchsuchungsbeschluss vorzeigt und die Räume nach relevanten Unterlagen durchsucht, Festplatten kopiert oder gleich die EDV nebst Patientenkarten zur Auswertung mitnimmt.</p>
<p class="MsoNormal">Wie sollte man reagieren?<span> Aus anwaltlicher Sicht kann <span>nur</span>empfohlen werden, keinerlei Aussage ohne genaue Aktenkenntnis zu machen. </span></p>
<p class="MsoNormal">Geht man zur Polizei aufgrund der o.g. „Ladung“, der man im übrigen nicht folgen muss, so wird der/die Beschuldigte von geschulten Polizeibeamten vernommen, ohne dass Akteneinsicht gewährt wird. Es wird dem/der Beschuldigten lediglich das mitgeteilt, was die Polizei für erforderlich hält. Akteneinsicht kann nur der Anwalt nehmen. Erst nach Aktenkenntnis sollte man sich – wenn überhaupt &#8211; zur Sache äußern!</p>
<p class="MsoNormal">Auch während einer Durchsuchung sollten keinerlei spontane Äußerungen getätigt werden. Diese finden sich später immer in den Akten als Vermerke wieder. Der Beamte, demgegenüber diese Äußerungen getätigt wurden, kann in einem Prozess als Zeuge vernommen werden.</p>
<p class="MsoNormal">Welche Beweise gibt es?</p>
<p class="MsoNormal">Sämtliche Unterlagen der Praxis, nebst EDV können zur Ermittlung herangezogen werden. Die Patienten werden häufig von der Polizei angeschrieben und befragt. Auch die Angestellten in der Praxis, vom Putzpersonal bis zur Auszubildenden können zur Sache befragt werden. Grundsätzlich hat das Personal <span>kein</span>Zeugnisverweigerungsrecht, auch wenn das Gegenteil häufig behauptet wird!<span> </span>Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen bestehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis besteht (u.a. Ehe, Verlobung). Aber auch der/die Angestellte, der/die möglicherweise am Abrechnungsbetrug teilgenommen haben könnte, muss sich nicht selbst belasten (denkbar ist z. B.<span> </span>eine Mittäterschaft oder Beihilfe), sollte er/sie an Betrugshandlungen beteiligt gewesen sein. Jedem Arzt und jeder Ärztin sollte immer bewusst sein, dass jede/r <span>Angestellte</span>, die kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, spätestens vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verpflichtet ist, eine Aussage zu machen!  Nicht selten sind alle im Gerichtssaal überrascht, wie offensichtlich die Betrugshandlungen vor den Angestellten durchgeführt wurden.</p>
<p class="MsoNormal"><strong>Fazit:</strong> Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte der betroffene Arzt, die betroffen Ärztin gegenüber den Ermittlungsbehörden schweigen und sich <span>sofort</span> anwaltlicher Hilfe bedienen (Fachanwalt für Strafrecht).  Es sollte nicht abgewartet werden, bis die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung getroffen hat. Man würde sich ansonsten um die Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Ermittlungsverfahren bringen. Der Strafverteidiger wird sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Nach Akteineinsicht sollte geprüft werden, ob man weiter schweigt oder sich schriftlich oder mündlich zur Sache äußert. Keinesfalls sollte man auf das Personal oder die Patienten einzuwirken versuchen. Wird dies bekannt, kann dies sehr schwerwiegende Folgen für den Beschuldigten haben (z.B. Haftbefehl wegen Verdunklungsgefahr).</p>
<p class="MsoNormal">Am Schluss der Ermittlungen steht entweder die Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts, die Einstellung wegen Geringfügigkeit oder die Einstellung wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldbuße, der Erlass eines Strafbefehls oder die Anklage, die zu einem Strafprozess führt.</p>
<p class="MsoNormal">Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafverteidigungen.eu/2011/01/20/abrechnungsbetrug-von-arzten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Einstellung des Strafverfahrens</title>
		<link>http://blog.strafverteidigungen.eu/2009/04/11/einstellung-des-verfahrens/</link>
		<comments>http://blog.strafverteidigungen.eu/2009/04/11/einstellung-des-verfahrens/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 11 Apr 2009 11:33:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[geringe Schuld]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafverteidigungen.eu/?p=66</guid>
		<description><![CDATA[Das Verfahren kann in jeder Lage des Verfahrens eingestellt werden: Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs.2 StPO mangels Tatverdachts. Wie ein Freispruch, allerdings trägt der Beschuldigte seine notwendigen Auslagen selbst (z.B. Anwaltskosten). Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO (Strafprozessordnung) wegen Geringfügigkeit: Das Verfahren wird ohne Sanktionen eingestellt. Es ist sogar möglich, dass der Landeskasse die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verfahren kann in jeder Lage des Verfahrens eingestellt werden:</p>
<p>Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs.2 StPO <strong>mangels Tatverdachts</strong>. Wie ein Freispruch, allerdings trägt der Beschuldigte seine notwendigen Auslagen selbst (z.B. Anwaltskosten).<span id="more-66"></span></p>
<p>Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO (Strafprozessordnung) wegen <strong>Geringfügigkeit</strong>: Das Verfahren wird ohne Sanktionen eingestellt. Es ist sogar möglich, dass der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten auferlegt werden (z.B. die Anwaltskosten).</p>
<p>Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO, wegen <strong>geringer Schuld</strong>: Das Verfahren wird gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Geldbuße richtet sich nach dem Einkommen des Beschuldigten und der zugrunde liegenden Tat. Die Geldbuße muss innerhalb von 6 Monaten gezahlt werden.</p>
<p>Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 ff. StPO (<strong>unwesentliche Nebenstraftaten oder Beschränkung der Strafverfolgung u.a.</strong>). Das Verfahren kann z.B. im Hinblick auf weitere Strafverfahren eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafverteidigungen.eu/2009/04/11/einstellung-des-verfahrens/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Akteneinsicht im Strafverfahren, wichtig?</title>
		<link>http://blog.strafverteidigungen.eu/2009/04/11/akteneinsicht-wichtig/</link>
		<comments>http://blog.strafverteidigungen.eu/2009/04/11/akteneinsicht-wichtig/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 11 Apr 2009 11:12:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafverteidigungen.eu/?p=61</guid>
		<description><![CDATA[Der Strafverteidiger (in)  hat das Recht, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, hat der Beschuldigte n i c h t das Recht, selbst umfassend Akteneinsicht zu nehmen. Nur ein beauftragter Rechtsanwalt kann dieses Recht ausüben. Der Rechtsanwalt erhält die kompletten Akten. Er wird diese kopieren und kann dem Beschuldigten Kopien der Ermittlungsakte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Strafverteidiger (in)  hat das Recht, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, hat der Beschuldigte <strong>n i c h t</strong> das Recht, selbst umfassend Akteneinsicht zu nehmen. Nur ein beauftragter Rechtsanwalt kann dieses Recht ausüben.<span id="more-61"></span></p>
<p>Der Rechtsanwalt erhält die kompletten Akten. Er wird diese kopieren und kann dem Beschuldigten Kopien der Ermittlungsakte aushändigen. Umfangreichere Akten werden im Büro Feldkamp  gescannt. Auf Wunsch, erhalten Sie die Akten per E-Mail oder auf CD/DVD als PDF Dateien.</p>
<p><strong>Grundsätzlich gilt, vor Akteneinsicht sollte n i e eine Aussage gemacht werden.</strong> Es sind nur wenige Fälle denkbar, in denen es vertretbar ist, umfassend Stellung zu einem Vorwurf zu nehmen, ohne Kenntnis der Ermittlungsakte (z.B. offensichtliche Verwechslung). Natürlich gilt auch hier, selten eine Regel ohne Ausnahmen. Lassen Sie sich jedoch beraten, <em>bevor </em>Sie eine Aussage machen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafverteidigungen.eu/2009/04/11/akteneinsicht-wichtig/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

