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	<title>Bleiben Sie im Recht &#187; Fahrerlaubnis</title>
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	<description>Ein Blog von Strafverteidiger Peter Feldkamp http://www.strafverteidigungen.eu</description>
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		<title>Fahrerlaubnisentzug &#8211; Verkürzung der Sperre</title>
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		<pubDate>Sat, 09 May 2009 20:50:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Gesetz ist die Möglichkeit vorgesehen, dass das Gericht die Sperre vorzeitig, also vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Sperre, aufhebt, § 69a Absatz 7 StGB. Eine solche vorzeitige Aufhebung der Sperre kann erfolgen, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass SIE  zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Die vorzeitige Aufhebung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Gesetz ist die Möglichkeit vorgesehen, dass das Gericht die Sperre vorzeitig, also vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Sperre, aufhebt, § 69a Absatz 7 StGB. Eine solche vorzeitige Aufhebung der Sperre kann erfolgen, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass SIE  zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.<span id="more-138"></span> Die vorzeitige Aufhebung der Sperre ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, im Wiederholungsfall ein Jahr, gedauert hat.</p>
<p>Die vorzeitige Aufhebung der Sperre durch das Gericht setzt voraus, dass auf Grund einer Gesamtwürdigung neuer Tatsachen Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter im Zeitpunkt über die Aufhebung nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es ist insbesondere auf das Verhalten des Täters abzustellen. Eine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes kann z.B. darin bestehen, dass der Täter nach der erfolgten Verurteilung eine Nachschulung besucht hat und hierdurch seine Einstellung zu den Gefahren der Teilnahme am Straßenverkehr sowie sein entsprechendes Verhalten nachhaltig zum Positiven hin verändert hat. Dabei ist es allerdings nicht so, dass der Verurteilte wegen der Teilnahme an einer Nachschulung einen Anspruch darauf hat, dass die Sperre vorzeitig aufgehoben wird. Ob die Sperre aufgehoben wird entscheidet das Gericht vielmehr nach seinem Ermessen. Das Gericht muss im Ergebnis zu der Auffassung gelangen, dass der Täter nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.</p>
<p>Die Gerichte verfahren bei der Berücksichtigung von Nachschulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Verkürzung der Sperre nicht einheitlich. Es werden teilweise unterschiedliche Anforderungen an die Qualität oder den Veranstalter der Nachschulungsmaßnahme gestellt.</p>
<p>Wegen des nicht unerheblichen Zeitaufwands, der für die Durchführung der Nachschulung anfällt, kommt die Verkürzung der Sperrfrist nach Durchführung einer Nachschulung insbesondere in Fällen mit einer erheblichen Dauer der Sperre (ein Jahr und mehr) in Frage.</p>
<p>Rechtsanwalt und <strong>Fachanwalt für Strafrecht</strong> Peter Feldkamp</p>
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		<title>Entzug der Fahrerlaubnis</title>
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		<pubDate>Sat, 09 May 2009 20:47:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führerscheinentzug]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem Urteil wegen einer Verkehrsstraftat wird dem Täter oftmals auch die Fahrerlaubnis entzogen, und es wird eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Dabei handelt es sich nicht um eine Strafe oder um einen Teil der Strafe, sondern um eine sogenannte „Maßregel der Besserung und Sicherung“. Die Bezeichnung interessiert den Verurteilten zwar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil wegen einer Verkehrsstraftat wird dem Täter oftmals auch die Fahrerlaubnis entzogen, und es wird eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Dabei handelt es sich nicht um eine Strafe oder um einen Teil der Strafe, sondern um eine sogenannte „Maßregel der Besserung und Sicherung“. <span id="more-135"></span>Die Bezeichnung interessiert den Verurteilten zwar in der Regel nicht, und er empfindet oftmals die Entziehung der Fahrerlaubnis als die eigentliche „Strafe“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient aber nicht wie die Strafe dazu, die Tat zu sühnen, sondern sie verfolgt den Zweck der Besserung (des Täterverhaltens in der Zukunft) und Sicherung (der Allgemeinheit vor weiteren Taten des Täters). </p>
<p>Bei Verkehrsstraftaten kommt es in vielen Fällen bereits unmittelbar oder kurz nach der Tat zu einer Beschlagnahme des Führerscheins und zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Die beiden Begriffe „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“ bezeichnen zwei unterschiedliche Sachen. Die Fahrerlaubnis ist die von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, § 2 Absatz 1 StVG. Es handelt sich bei der Fahrerlaubnis um einen Verwaltungsakt der Behörde. Der Führerschein ist ein körperlicher Gegenstand, nämlich ein graues oder rosafarbenes Stück Papier oder eine grün-graue Kunststoffkarte. Der Führerschein ist die amtliche Bescheinigung zum Nachweis einer bestehenden Fahrerlaubnis.</p>
<p>Daher ist die nach einer vom Gericht vorgenommenen Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperre gestellte Frage „Wann bekomme ich meinen Führerschein denn jetzt wieder?“ in mehrfacher Hinsicht nicht richtig. Zum einen geht es nicht um den Führerschein, sondern um die Fahrerlaubnis. Zum anderen bekommt man die entzogene Fahrerlaubnis niemals „wieder“, sondern man bekommt allenfalls irgendwann eine neue Fahrerlaubnis. Die neue Fahrerlaubnis wird nur auf Antrag erteilt, und nur dann, wenn die Voraussetzung für die Erteilung, insbesondere die Fahreignung, beim Antragsteller vorliegen. Der von der Entziehung der Fahrerlaubnis Betroffene muss sich also selber um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kümmern.  In Berlin:  etwa 3 Monate vor Ablauf der Sperre holt man sich bei irgendeiner Polizeidienststelle ein Formular: &#8220;Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis&#8221;. Diesen reicht man mit 2 Passfotos und einem aktuellen Sehtest bei der Führerscheinbehörde ein.</p>
<p>Rechtsanwalt und <strong>Fachanwalt für Strafrecht</strong> Peter Feldkamp</p>
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