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	<title>Bleiben Sie im Recht &#187; Führerscheinentzug</title>
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	<description>Ein Blog von Strafverteidiger Peter Feldkamp http://www.strafverteidigungen.eu</description>
	<lastBuildDate>Mon, 31 Jan 2011 18:38:19 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Bußgeld: Messungen anfechtbar</title>
		<link>http://blog.strafverteidigungen.eu/2010/12/11/messungen-anfechtbar/</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Dec 2010 22:20:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Führerscheinentzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Geschwindigkeitsmessungen oder Rotlichtverstöße sind nicht selten falsch.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal"><span><span>Verkehrsanwälte stellen immer wieder fest, dass polizeiliche Geschwindigkeitsmessungen entweder durch unsachgemäße Bedienung oder infolge technischer Fehler unrichtig sind. Eine Untersuchung der Genauigkeit des verbreiteten Geräts »Trafipax« zeigte zum Beispiel, dass die Geräte durch Reflexionen falsche Messwerte angaben. Auch die Überwachungsanlagen für Rotlichtverstöße bieten Angriffspunkte für Verkehrsanwälte.</span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span><span>Ihr Rechtsanwalt wird im Zweifelsfalle einen Gutachter mit der Überprüfung der Messung beauftragen. Die Kosten übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung.</span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span><span><strong>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp in Berlin</strong><br />
</span></span></p>
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		<title>Trunkenheitsfahrt   Führerscheinentzug</title>
		<link>http://blog.strafverteidigungen.eu/2009/05/19/trunkenheitsfahrt-fuhrerscheinentzug/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 May 2009 20:11:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Führerscheinentzug]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheitsfahrt]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Straftat liegt schon ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 ‰ vor, wenn alkohohol-mitbedingte Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinienfahren, Kurvenschneiden, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Unfall) hinzutreten. Man spricht in einem solchen Fall von einer relativen Fahrunsicherheit. Von einerabsoluten Fahrunsicherheit spricht man, wenn eine BAK von 1,1 ‰ und darüber vorliegt. EineAusfallerscheinung braucht dann nicht hinzuzukommen, um bestraft zu werden. Bei diesen beiden Deliktarten hat man [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Straftat liegt schon ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 ‰ vor, wenn alkohohol-mitbedingte <em>Ausfallerscheinungen</em> (z.B. Schlangenlinienfahren, Kurvenschneiden, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Unfall) hinzutreten. <span id="more-208"></span>Man spricht in einem solchen Fall von einer <span style="text-decoration: underline;">relativen</span> Fahrunsicherheit. Von einer<em><span style="text-decoration: underline;">absoluten</span></em> Fahrunsicherheit spricht man, wenn eine BAK von 1,1 ‰ und darüber vorliegt. Eine<em>Ausfallerscheinung</em> braucht dann <em>nicht</em> hinzuzukommen, um bestraft zu werden. Bei diesen beiden Deliktarten hat man als Trunkenheits-<em>Erst</em>-Täter eine Geldstrafe von etwa einem monatlichen Nettoeinkommen zu erwarten (30 Tagessätze x Netto-Tages-Verdienst bei Fahrlässigkeitstat ; 40 Tagessätze bei Vorsatztat); erstmalige Trunkenheits-<em>Rückfall</em>-Täter sowie Täter mit einer sehr hohen BAK erhalten eine höhere Geldstrafe, manchmal auch eine Freiheitsstrafe, auf Bewährung.</p>
<p>Neben der Bestrafung  wird auch der Führerschein eingezogen. Der Jurist spricht hier von einer Fahrerlaubnis-Entziehung. Die bis zur  Urteilsverkündung im Gerichtstermin oder bis zum Erlass eines Strafbefehls (schriftliches Urteil) vergangene Zeit der Vorenthaltung des Führerscheins (es gilt der Zeitpunkt ab der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme oder freiwilligen Abgabe des Führerscheins) wird angerechnet, so dass die <span style="text-decoration: underline;">restlichen</span><span style="text-decoration: underline;">, noch verbleibenden Monate</span> als sog. <span style="text-decoration: underline;">Sperre</span> ausgesprochen werden ; die Fahrerlaubnisbehörde wird insoweit vom Strafgericht angewiesen, nicht vor Ablauf dieser Anzahl von Rest-Monaten eine neue Fahrerlaubnis  auszustellen.</p>
<p> Man wird bei Trunkenheits-<em>Erst-</em>Tätern (im Normalfall, ohne Unfall, mit nicht zu hoher BAK, keine Vordelikte) mit einer Vorenthaltung des Führerscheins von etwa neun bis zwölf Monaten rechnen müssen. Bei einer in der Regel vorgenommenen Anrechnung der vorläufigen Vorenthaltung des Führerscheins bis zum <span style="text-decoration: underline;">Gerichtstermin</span> bzw. bis zum<span style="text-decoration: underline;">Ausstellungsdatum des Strafbefehls</span> – was normalerweise <span style="text-decoration: underline;">ab Tattag 1 bis 3 Monate</span> dauert – wird man mit einer <em>Rest-Sperre</em> von dann noch 6 bis 10 Monaten rechnen müssen. Liegt die Blutalkoholkonzentration weit über 1,1 ‰, kann man eine längerfristige Sperre erhalten; dies ist oft auch der Fall bei Feststellung einer stärkeren Alkoholgewöhnung sowie bei Annahme von Alkoholmissbrauch (etwa schon ab 1,6 ‰). </p>
<p>Es muss immer geprüft werden, ob es sinnvoll ist, gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen, zumal im Gerichtstermin später bei Angabe des wirklichen Nettoeinkommens die Tagessatz<em>höhe</em>der Geldstrafe drastisch höher ausfallen kann, wenn man also (netto) mehr verdient, als z. Zt. vom Gericht vermutet wird. Ist der Verdienst geringer, empfiehlt sich eventuell ein auf die <span style="text-decoration: underline;">Höhe</span> der Geldstrafe <span style="text-decoration: underline;">beschränkter</span> Einspruch !</p>
<p>Ist später bei der Wiedererteilung der neuen Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht zu erwarten, dass man (z.B. immer ab 1,6 ‰) hinsichtlich des Charakters eine medizinisch-psychologische Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (sog. Idioten-Test; MPU), absolvieren muss, so könnte es auch wieder günstiger sein, Einspruch gegen einen Strafbefehl einzulegen (trotz der Gefahr, dass später im Urteil mehr Sperre und mehr Geldstrafe verhängt werden), weil im späteren Verwaltungsverfahren erfahrungsgemäß infolge bürokratischer Maßnahmen die Eignungs-Begutachtung sowie die Teilnahme an einem Nachschulungskurs zusammen noch mehr Monate in Anspruch nehmen können. Dann sollte man aber auf jeden Fall freiwillig einen Kurs  bzw. eine Verkehrs-Therapie  schon während des Strafverfahrens absolvieren. Man vermeidet dann diese spätere zusätzlich längere Vorenthaltung des Führerscheins im Verwaltungsrecht.</p>
<p>(Rechtsanwalt &amp; Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp)</p>
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		<title>Entzug der Fahrerlaubnis</title>
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		<pubDate>Sat, 09 May 2009 20:47:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führerscheinentzug]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem Urteil wegen einer Verkehrsstraftat wird dem Täter oftmals auch die Fahrerlaubnis entzogen, und es wird eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Dabei handelt es sich nicht um eine Strafe oder um einen Teil der Strafe, sondern um eine sogenannte „Maßregel der Besserung und Sicherung“. Die Bezeichnung interessiert den Verurteilten zwar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil wegen einer Verkehrsstraftat wird dem Täter oftmals auch die Fahrerlaubnis entzogen, und es wird eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Dabei handelt es sich nicht um eine Strafe oder um einen Teil der Strafe, sondern um eine sogenannte „Maßregel der Besserung und Sicherung“. <span id="more-135"></span>Die Bezeichnung interessiert den Verurteilten zwar in der Regel nicht, und er empfindet oftmals die Entziehung der Fahrerlaubnis als die eigentliche „Strafe“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient aber nicht wie die Strafe dazu, die Tat zu sühnen, sondern sie verfolgt den Zweck der Besserung (des Täterverhaltens in der Zukunft) und Sicherung (der Allgemeinheit vor weiteren Taten des Täters). </p>
<p>Bei Verkehrsstraftaten kommt es in vielen Fällen bereits unmittelbar oder kurz nach der Tat zu einer Beschlagnahme des Führerscheins und zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Die beiden Begriffe „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“ bezeichnen zwei unterschiedliche Sachen. Die Fahrerlaubnis ist die von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, § 2 Absatz 1 StVG. Es handelt sich bei der Fahrerlaubnis um einen Verwaltungsakt der Behörde. Der Führerschein ist ein körperlicher Gegenstand, nämlich ein graues oder rosafarbenes Stück Papier oder eine grün-graue Kunststoffkarte. Der Führerschein ist die amtliche Bescheinigung zum Nachweis einer bestehenden Fahrerlaubnis.</p>
<p>Daher ist die nach einer vom Gericht vorgenommenen Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperre gestellte Frage „Wann bekomme ich meinen Führerschein denn jetzt wieder?“ in mehrfacher Hinsicht nicht richtig. Zum einen geht es nicht um den Führerschein, sondern um die Fahrerlaubnis. Zum anderen bekommt man die entzogene Fahrerlaubnis niemals „wieder“, sondern man bekommt allenfalls irgendwann eine neue Fahrerlaubnis. Die neue Fahrerlaubnis wird nur auf Antrag erteilt, und nur dann, wenn die Voraussetzung für die Erteilung, insbesondere die Fahreignung, beim Antragsteller vorliegen. Der von der Entziehung der Fahrerlaubnis Betroffene muss sich also selber um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kümmern.  In Berlin:  etwa 3 Monate vor Ablauf der Sperre holt man sich bei irgendeiner Polizeidienststelle ein Formular: &#8220;Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis&#8221;. Diesen reicht man mit 2 Passfotos und einem aktuellen Sehtest bei der Führerscheinbehörde ein.</p>
<p>Rechtsanwalt und <strong>Fachanwalt für Strafrecht</strong> Peter Feldkamp</p>
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