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	<title>Bleiben Sie im Recht &#187; geringe Schuld</title>
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	<description>Ein Blog von Strafverteidiger Peter Feldkamp http://www.strafverteidigungen.eu</description>
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		<title>Zustimmung zur Einstellung = Geständnis?</title>
		<link>http://blog.strafverteidigungen.eu/2011/01/28/zustimmung-zur-einstellung-gestandnis/</link>
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		<pubDate>Fri, 28 Jan 2011 21:02:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Zustimmung zur Einstellung gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße enthält KEIN Eingeständnis strafrechtlicher Schuld. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp in Berlin]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zustimmung zur Einstellung gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße enthält KEIN Eingeständnis strafrechtlicher Schuld.<br />
<strong>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp in Berlin<br />
</strong></p>
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		<title>Einstellung des Strafverfahrens</title>
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		<pubDate>Sat, 11 Apr 2009 11:33:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[geringe Schuld]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verfahren kann in jeder Lage des Verfahrens eingestellt werden: Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs.2 StPO mangels Tatverdachts. Wie ein Freispruch, allerdings trägt der Beschuldigte seine notwendigen Auslagen selbst (z.B. Anwaltskosten). Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO (Strafprozessordnung) wegen Geringfügigkeit: Das Verfahren wird ohne Sanktionen eingestellt. Es ist sogar möglich, dass der Landeskasse die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verfahren kann in jeder Lage des Verfahrens eingestellt werden:</p>
<p>Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs.2 StPO <strong>mangels Tatverdachts</strong>. Wie ein Freispruch, allerdings trägt der Beschuldigte seine notwendigen Auslagen selbst (z.B. Anwaltskosten).<span id="more-66"></span></p>
<p>Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO (Strafprozessordnung) wegen <strong>Geringfügigkeit</strong>: Das Verfahren wird ohne Sanktionen eingestellt. Es ist sogar möglich, dass der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten auferlegt werden (z.B. die Anwaltskosten).</p>
<p>Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO, wegen <strong>geringer Schuld</strong>: Das Verfahren wird gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Geldbuße richtet sich nach dem Einkommen des Beschuldigten und der zugrunde liegenden Tat. Die Geldbuße muss innerhalb von 6 Monaten gezahlt werden.</p>
<p>Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 ff. StPO (<strong>unwesentliche Nebenstraftaten oder Beschränkung der Strafverfolgung u.a.</strong>). Das Verfahren kann z.B. im Hinblick auf weitere Strafverfahren eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.</p>
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