Die Zustimmung zur Einstellung gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße enthält KEIN Eingeständnis strafrechtlicher Schuld.
SächsVerfGH, Beschluss vom 11.12.2008-Vf.123-IV-08
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp
Die Zustimmung zur Einstellung gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße enthält KEIN Eingeständnis strafrechtlicher Schuld.
SächsVerfGH, Beschluss vom 11.12.2008-Vf.123-IV-08
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp