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	<title>Bleiben Sie im Recht &#187; Kinderpornographie</title>
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	<description>Ein Blog von Strafverteidiger Peter Feldkamp http://www.strafverteidigungen.eu</description>
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		<title>Kinderpornographie &#8211; Besitz/Computer</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Apr 2009 21:05:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographie]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird der Cache-Speicher eines Computers alsbald manuell oder systembedingtgelöscht, kann es am Besitzwillen fehlen.  Die bis vor kurzem noch streitige Frage, ob es ausreicht, wenn das (verbotene) Material (jpg, wmv, o.ä.) gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet, jedoch nicht durch eine bewusste Speicherung perpetuiert wird, hat der BGH dahingehend entschieden, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wird der Cache-Speicher eines Computers alsbald manuell oder systembedingtgelöscht, kann es am Besitzwillen fehlen. </strong></p>
<p>Die bis vor kurzem noch streitige Frage, ob es ausreicht, wenn das (verbotene) Material (jpg, wmv, o.ä.) gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet, jedoch nicht durch eine bewusste Speicherung perpetuiert wird,<span id="more-106"></span> hat der BGH dahingehend entschieden, dass zumindest mit der automatisch erfolgten Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher des Computers der Computernutzer Besitz i.S.v. § 184b Abs.4 StGB erlangt (BGH NStZ 2007, 95). Demnach ist das Sichverschaffen von Besitz bereits mit der automatischen Speicherung im Cache-Speicher vollendet. </p>
<p>In diesem Falle, kann jedoch der Vorsatz, nämlich der Besitzwille fehlen. Dass der Nutzer die Fotos oder Videos aufgerufen und betrachtet hat und damit deren (automatische) Speicherung im Internetcache bewirkt hat, besagt nichts darüber, dass er diese Dateien tatsächlich auch besitzen wollte. Besitz ist (wie im Betäubungsmittelrecht) als das Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer von einem Herrschaftswillen getragenen tatsächlichen Sachherrschaft. Dies setzt nicht nur einen auf eine gewisse Dauer angelegten tatsächlichen Zugang zur Sache, sondern auch einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten.  Es muss also festgestellt werden, ob und wie oft und wie lange der Nutzer/Täter Zugriff auf die (verbotenen) Dateien hatte.</p>
<p>HansOLG Hamburg, Beschl.v. 11.11.2008- 1-53/08 (REV)  <br />
RA &amp; Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp</p>
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