Für die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs ist es erforderlich, dass jemand als “Täter oder Teilnehmer” an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinn des § 125 Abs.1,Nr. 1,2 StGB beteiligt war oder auf die Menschenmenge eingewirkt hat. Dabeisein genügt nicht mehr! (siehe auch Änderung des § 125 StGB durch das 3. StrRG).
(BGH, Beschl. v. 9.9.2008 – 4 StR 368/08)
RA & Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp