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	<title>Bleiben Sie im Recht &#187; Strafverteidiger</title>
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	<description>Ein Blog von Strafverteidiger Peter Feldkamp http://www.strafverteidigungen.eu</description>
	<lastBuildDate>Mon, 31 Jan 2011 18:38:19 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Anwalt für Strafrecht</title>
		<link>http://blog.strafverteidigungen.eu/2011/01/22/anwalt-fur-strafrecht/</link>
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		<pubDate>Sat, 22 Jan 2011 17:26:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verteidiger ist &#8211; so jedenfalls die Gesetzeslage &#8211; neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege (BVerfGE  39, 156 ff.; vgl. auch § 1 BRAO). Da der Begriff vom &#8220;Organ der Rechtspflege&#8221; in der Vergangenheit von den Gerichten überwiegend dazu benutzt worden ist, unliebsames Verteidigerverhalten zu rügen, ist man sich heute in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verteidiger ist &#8211; so jedenfalls die Gesetzeslage &#8211; neben der <a title="Staatsanwaltschaft" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwaltschaft">Staatsanwaltschaft</a> und dem <a title="Gericht" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Gericht">Gericht</a> ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege (BVerfGE  39, 156 ff.; vgl. auch § 1 BRAO). Da der Begriff vom &#8220;Organ der Rechtspflege&#8221; in der Vergangenheit <span id="more-222"></span>von den Gerichten überwiegend dazu benutzt worden ist, unliebsames Verteidigerverhalten zu rügen, ist man sich heute in der neueren Literatur weitgehend einig, dass dieser Begriff nicht mehr als eine Worthülse ist. Nach anderer Ansicht soll er aber auch Interessenvertreter des Mandanten sein. Wendet man diesen Gedanken konsequent an, wäre der Verteidiger als Auftragnehmer nur noch Befehlsempfänger und völlig weisungsabhängig, ähnlich dem verbeamteten Staatsanwalt. Deshalb ist die stringent zu Ende gedachte Interessentheorie abzulehnen und der Verteidiger als funktionaler Bestandteil in der Dialektik der Strafrechtspflege zu sehen.</p>
<p>Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet. Aber: Er ist nicht Teil des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft, sondern unabhängig von diesen. Er ist <em>gleichberechtigt</em>, sofern man dies aufgrund der Machtverhältnisse annehmen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden ist. Umgekehrt kann er natürlich auch keine Weisungen erteilen.</p>
<p>Verteidiger darf gem. §138 Abs.1 _StPO jeder Rechtsanwalt  und jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sein. Nach § 139 StPO kommt auch die Verteidigung durch einen Rechtskundigen (Rechtsreferendar) in Betracht. In besonderen Fällen bietet zudem § 138 Abs. 2 StPO die Möglichkeit der Verteidigung durch eine andere Person, die das Vertrauen des Angeklagten genießt.</p>
<p>Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, also im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren), Zwischenverfahren, und in der Hauptverahndlung<a title="Hauptverhandlung" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptverhandlung"> </a> und in jeder Instanz, hat der Beschuldigte das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen.  Auch in der Strafvollstreckung darf sich der Verurteilte rechtlichen Beistandes bedienen.</p>
<p>Der Strafverteidiger ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden, hat aber &#8211; im Rahmen des gesetzlich Zulässigen &#8211; allein den Interessen seines Mandanten zu dienen. Seine Stellung ist insofern nicht mit der des Staatsanwalts oder der des Richters vergleichbar, er ist im Gegensatz zu ihnen parteiisch.</p>
<p>Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im selben Verfahren ist wegen möglicher Interessenkollisionen gesetzlich unzulässig.  <a title="Video zum Thema: Strafverteidiger beauftragen?" href="http://www.anwalt.de/rechtstipps/strafverfahren-anwalt-beauftragen_003843.html">Wann sollte der Beschuldigte einen Anwalt beauftragen?</a></p>
<p><strong>Rechtsanwalt und  Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp in  Berlin</strong></p>
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		<title>Abrechnungsbetrug von Ärzten</title>
		<link>http://blog.strafverteidigungen.eu/2011/01/20/abrechnungsbetrug-von-arzten/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Jan 2011 19:53:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnungsbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Ende der 90er Jahre wurde die Abteilung 51 bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingerichtet, die sich fast ausschließlich mit Verstößen von niedergelassen Ärzten bei der Abrechnung gegenüber den kassenärztlichen Vereinigungen oder den Krankenkassen beschäftigt. Nötig wurde die Einrichtung dieser Spezialabteilung, um zu gewährleisten, dass auch die Staatsanwaltschaft fachlich mit dem immer schwieriger werdenden Abrechnungswesen der Ärzte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Ende der 90er Jahre wurde die Abteilung 51 bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingerichtet, die sich fast ausschließlich mit Verstößen von niedergelassen Ärzten bei der Abrechnung gegenüber den kassenärztlichen Vereinigungen oder den Krankenkassen beschäftigt.</p>
<p><span id="more-88"></span></p>
<p class="MsoNormal">Nötig wurde die Einrichtung dieser Spezialabteilung, um zu gewährleisten, dass auch die Staatsanwaltschaft fachlich mit dem immer schwieriger werdenden Abrechnungswesen der Ärzte zurecht kommt. Nachdem bereits zuvor bei der Polizei die Sondergruppe „Medicus“ gebildet worden war, die sich ebenfalls auf diese Materie spezialisierte, sah man sich hierzu aus Sicht der Staatsanwaltschaft veranlasst. Seitdem bilden sich die Ermittler regelmäßig auf dem Gebiet des Abrechnungswesen fort und verbuchen aufgrund dessen mehr und mehr „Erfolge“, wie sich der örtlichen Presse fast täglich entnehmen lässt.</p>
<p class="MsoNormal">Hier soll nicht der Eindruck vermittelt werden, dass der Abrechnungsbetrug heute zum allgemeinen Repertoire der Ärzte gehört. Es sind die spektakulären Fälle, die in das öffentliche Bewusstsein dringen und den Eindruck vermitteln, als sei der Abrechnungsbetrug bereits die Regel oder auf dem Vormarsch. Allerdings muss jeder Arzt, der es mit der Abrechnung nicht so genau nimmt, damit rechnen, in das Visier der Ermittler zu geraten.</p>
<p class="MsoNormal">Die Krankenkassen verfügen heute über eigens eingerichtete Abteilungen, in denen die Möglichkeit der intensiven Prüfung von Abrechnungen besteht. Nicht selten führen diese Ermittlungen zu Strafanzeigen. Immer bessere Software prüft teilweise automatisiert die Plausibilität von Abrechnungen. Anzeigen werden auch von Seiten der Patienten erstattet, die z. B. der Ansicht sind, dass überhöht oder unrechtmäßig abgerechnet wurde. Auch sind Fälle bekannt, in denen eine Anzeige von angestellten Arzthelferinnen erstattet wurden.</p>
<p class="MsoNormal">Wie erfährt der betroffene Arzt, die betroffene Ärztin von der Einleitung von Ermittlungen?</p>
<p class="MsoBodyText">Die Regel dürfte ein sog. Ermittlungsschreiben der Polizei sein, in dem mitgeteilt wird, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Meistens wird ein Termin genannt, zu dem der/die Beschuldigte gebeten wird, bei der Polizei zu erscheinen.<span> </span>Andererseits ist es auch möglich, dass die Polizei in der Praxis erscheint – je nach Lage des Einzelfalles – einen Durchsuchungsbeschluss vorzeigt und die Räume nach relevanten Unterlagen durchsucht, Festplatten kopiert oder gleich die EDV nebst Patientenkarten zur Auswertung mitnimmt.</p>
<p class="MsoNormal">Wie sollte man reagieren?<span> Aus anwaltlicher Sicht kann <span>nur</span>empfohlen werden, keinerlei Aussage ohne genaue Aktenkenntnis zu machen. </span></p>
<p class="MsoNormal">Geht man zur Polizei aufgrund der o.g. „Ladung“, der man im übrigen nicht folgen muss, so wird der/die Beschuldigte von geschulten Polizeibeamten vernommen, ohne dass Akteneinsicht gewährt wird. Es wird dem/der Beschuldigten lediglich das mitgeteilt, was die Polizei für erforderlich hält. Akteneinsicht kann nur der Anwalt nehmen. Erst nach Aktenkenntnis sollte man sich – wenn überhaupt &#8211; zur Sache äußern!</p>
<p class="MsoNormal">Auch während einer Durchsuchung sollten keinerlei spontane Äußerungen getätigt werden. Diese finden sich später immer in den Akten als Vermerke wieder. Der Beamte, demgegenüber diese Äußerungen getätigt wurden, kann in einem Prozess als Zeuge vernommen werden.</p>
<p class="MsoNormal">Welche Beweise gibt es?</p>
<p class="MsoNormal">Sämtliche Unterlagen der Praxis, nebst EDV können zur Ermittlung herangezogen werden. Die Patienten werden häufig von der Polizei angeschrieben und befragt. Auch die Angestellten in der Praxis, vom Putzpersonal bis zur Auszubildenden können zur Sache befragt werden. Grundsätzlich hat das Personal <span>kein</span>Zeugnisverweigerungsrecht, auch wenn das Gegenteil häufig behauptet wird!<span> </span>Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen bestehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis besteht (u.a. Ehe, Verlobung). Aber auch der/die Angestellte, der/die möglicherweise am Abrechnungsbetrug teilgenommen haben könnte, muss sich nicht selbst belasten (denkbar ist z. B.<span> </span>eine Mittäterschaft oder Beihilfe), sollte er/sie an Betrugshandlungen beteiligt gewesen sein. Jedem Arzt und jeder Ärztin sollte immer bewusst sein, dass jede/r <span>Angestellte</span>, die kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, spätestens vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verpflichtet ist, eine Aussage zu machen!  Nicht selten sind alle im Gerichtssaal überrascht, wie offensichtlich die Betrugshandlungen vor den Angestellten durchgeführt wurden.</p>
<p class="MsoNormal"><strong>Fazit:</strong> Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte der betroffene Arzt, die betroffen Ärztin gegenüber den Ermittlungsbehörden schweigen und sich <span>sofort</span> anwaltlicher Hilfe bedienen (Fachanwalt für Strafrecht).  Es sollte nicht abgewartet werden, bis die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung getroffen hat. Man würde sich ansonsten um die Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Ermittlungsverfahren bringen. Der Strafverteidiger wird sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Nach Akteineinsicht sollte geprüft werden, ob man weiter schweigt oder sich schriftlich oder mündlich zur Sache äußert. Keinesfalls sollte man auf das Personal oder die Patienten einzuwirken versuchen. Wird dies bekannt, kann dies sehr schwerwiegende Folgen für den Beschuldigten haben (z.B. Haftbefehl wegen Verdunklungsgefahr).</p>
<p class="MsoNormal">Am Schluss der Ermittlungen steht entweder die Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts, die Einstellung wegen Geringfügigkeit oder die Einstellung wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldbuße, der Erlass eines Strafbefehls oder die Anklage, die zu einem Strafprozess führt.</p>
<p class="MsoNormal">Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin</p>
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		<title>Fachanwalt für Strafrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 11:05:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fachanwaltstitel wird in einem Zulassungsverfahren von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer vor Ort verliehen. Um sich Fachanwalt für Strafrecht nennen zu dürfen, muss der Antragsteller mindestens seit 3 Jahren als Rechtsanwalt zugelassen sein.  Er oder sie muss an einem Fachanwaltslehrgang teilnehmen (120 Std.).  Außerdem müssen 3 Klausuren á 5 Stunden erfolgreich bestanden werden. Mit dem Antrag auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fachanwaltstitel wird in einem Zulassungsverfahren von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer vor Ort verliehen. Um sich <strong><span><span>Fachanwalt für Strafrecht</span> </span></strong>nennen zu dürfen, muss der Antragsteller mindestens seit 3 Jahren als Rechtsanwalt zugelassen sein.  <span id="more-54"></span>Er oder sie muss an einem Fachanwaltslehrgang teilnehmen (120 Std.).  Außerdem müssen 3 Klausuren á 5 Stunden erfolgreich bestanden werden. Mit dem Antrag auf Zulassung zum <strong>Fachanwalt für Strafrecht</strong> muss der Antragsteller in den 3 Jahren vor Antragstellung 60 Fälle im <strong>Strafrecht</strong> nachweisen sowie mindestens 40 Verhandlungstage vor einem Kollegialgericht (Schöffengericht oder Landgericht).</p>
<p>Sicherlich gibt es auch sehr gute <strong>Strafverteidiger und Strafverteidigerinnen</strong>, die nicht den Zusatz &#8220;<strong>Fachanwalt für Strafrecht</strong>&#8221; (<strong>FAStR</strong>) führen. Für den Rechtssuchenden ist die Bezeichnung &#8220;<strong>Fachanwalt für Strafrecht</strong>&#8221; auf jedenfall die Garantie, dass er nicht auf einen Rechtsanwalt trifft, der nur gelegentlich einen Gerichtssaal im Strafgericht betritt.</p>
<p><strong>Rechtsanwalt und </strong><strong>Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp in Berlin<br />
</strong></p>
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		<title>Fachanwalt für Strafrecht beauftragen?</title>
		<link>http://blog.strafverteidigungen.eu/2009/05/12/fachanwalt-fur-strafrecht-beauftragen/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 May 2009 19:16:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fachanwaltstitel wird in einem Zulassungsverfahren von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer vor Ort verliehen.  Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Titel führen zu dürfen, wird in einem anderen Artikel erläutert. Was spricht dafür, einen Fachanwalt zu beauftragen. Sicherlich gibt es auch sehr gute Strafverteidiger und Strafverteidigerinnen, die nicht den Zusatz “Fachanwalt für Strafrecht” (FAStR) führen. Für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fachanwaltstitel wird in einem Zulassungsverfahren von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer vor Ort verliehen.  Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Titel führen zu dürfen, wird in einem anderen Artikel erläutert. Was spricht dafür, einen Fachanwalt zu beauftragen.<span id="more-153"></span></p>
<p>Sicherlich gibt es auch sehr gute <strong>Strafverteidiger und Strafverteidigerinnen</strong>, die nicht den Zusatz “<strong>Fachanwalt für Strafrecht</strong>” (<strong>FAStR</strong>) führen. Für den Rechtssuchenden ist die Bezeichnung “<strong>Fachanwalt für Strafrecht</strong>” auf jedenfall die Garantie, dass er nicht auf einen Rechtsanwalt trifft, der nur gelegentlich einen Gerichtssaal im Strafgericht betritt. Ich habe schon desöfteren erlebt, dass Mandanten im Ermittlungsverfahren von Anwälten vertreten wurden, die sich in Strafsachen nicht auskannten und (nur ein Beispiel) noch vor Akteneinsicht, nach dem ersten Gespräch mit dem Beschuldigten, eine umfassende Erklärung schriftlich zu den Akten gereicht haben, die sich leider später mit dem ermittelten Akteninhalt nicht in Einklang bringen ließ.  Nach Anklageerhebung teilte der Anwalt dem verdutzten Mandanten mit, er möge sich doch bitte einen erfahrenen Strafverteidiger suchen, der er leider nicht sei.</p>
<p>Rechtsanwalt und <strong>Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp</strong></p>
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		<title>Landfriedensbruch &#8211; Gewalttätige Demo</title>
		<link>http://blog.strafverteidigungen.eu/2009/04/24/landfriedensbruch-gewalttatige-demo/</link>
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		<pubDate>Fri, 24 Apr 2009 20:25:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Demo]]></category>
		<category><![CDATA[Landfriedensbruch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Für die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs ist es erforderlich, dass jemand als &#8220;Täter oder Teilnehmer&#8221; an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinn des § 125 Abs.1,Nr. 1,2 StGB beteiligt war oder auf die Menschenmenge eingewirkt hat.  Dabeisein genügt nicht mehr!   (siehe auch Änderung des § 125 StGB durch das 3. StrRG). (BGH, Beschl. v. 9.9.2008 &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs ist es erforderlich, dass jemand als &#8220;Täter oder Teilnehmer&#8221; an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinn des § 125 Abs.1,Nr. 1,2 StGB beteiligt war oder auf die Menschenmenge eingewirkt hat.  Dabeisein genügt nicht mehr!   (siehe auch Änderung des § 125 StGB durch das 3. StrRG).</p>
<p>(BGH, Beschl. v. 9.9.2008 &#8211; 4 StR 368/08)      <br />
RA &amp; Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp</p>
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		<title>Belehrung des Angeklagten</title>
		<link>http://blog.strafverteidigungen.eu/2009/04/11/belehrung-des-angeklagten/</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Apr 2009 22:08:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Belehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Angeklagte, der erklärt, dass er sich die verlesene Stellungnahme seines Verteidigers zu eigen machen will, muss nicht vom Gericht qualifiziert belehrt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal"><span><span>Wurde der Angeklagte ordnungsgemäß über sein Schweigerecht belehrt, hat dieser auf Befragen des Gerichts ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei einer von seinem Verteidiger vorgetragenen schriftliche Erklärung mit einer Stellungnahme zur Sache um seine eigene Erklärung handelt und hat sich der Angeklagte selbst persönlich zur Sache eingelassen, ist von Verfassungs wegen weder geboten ihn qualifiziert über die Folgen der Bestätigung der Verteidigererklärung, noch über die Folgen eines eventuellen Teilschweigens aufzuklären.</span></span><span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span><span>BVerfG 2 BvR 1494/08</span></span><strong></strong><span><strong></strong></span></p>
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		<title>DNA am Tatort</title>
		<link>http://blog.strafverteidigungen.eu/2009/04/10/dna-analyse-2/</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Apr 2009 21:59:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feldkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[DNA]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Tatort]]></category>

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		<description><![CDATA[DNA am Tatort. Hinweis auf den Täter.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Problem ist heute nicht mehr, ob die DNA-Anlayse fehlerhaft ist. Das Verfahren ist dermaßen standardisiert, dass sich nur noch selten Fehler nachweisen lassen.  Die Frage, die sich jedoch für den Strafverteidiger stellt ist, ob die Schlüsse, die von den Ermittlungsbehörden aufgrund des Auffindens von DNA eines dann Beschuldigten gezogen werden, der Nachprüfung stand halten. Der voreilige Schluss, dass derjenige Täter sein muss, dessen  DNA am Tatort gefunden wurde, ist verlockend,  jedoch nicht selten falsch.</p>
]]></content:encoded>
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