Eine Straftat liegt schon ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 ‰ vor, wenn alkohohol-mitbedingte Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinienfahren, Kurvenschneiden, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Unfall) hinzutreten. (weiterlesen …)